SATZUNG
§1 Name, Gründung, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „MaschseeWelle“.
- Der Verein wurde am 14.10.2019 gegründet.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr 2019 ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Vereinsgründung und endet am 31.12.2019.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks-und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe. Dieser Zweck wird dabei insbesondere auf dem Gebiet der Medienpädagogik verwirklicht, in dem der Verein Ausbildungs-, Weiterbildungs- und sonstige Fördermaßnahmen (Seminare) für Kinder, Jugendliche und Erwachsene anbietet/organisiert, um diese für die Arbeit und den Umgang mit elektronischen Medien zu qualifizieren und zu befähigen. Dabei soll die Erstellung und Produktion von Radio-Beiträgen, Radio-Elementen und Radio-Programmen erlernt werden, um der Allgemeinheit/den Hörern Informationen, interessante Themen und Wissenswertes aus und über Stadt und Region Hannover näherzubringen und damit Bildung zu fördern und zu erweitern.
- Ziel im Rahmen des Vereinszwecks ist Information, Kommunikation und Partizipation für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senioren jeglicher Herkunft auf den Gebieten Allgemeines, Arbeitsleben, Bildung, Freizeit, Gesundheit, Integration, Kultur, Lokalpolitik, Religion, Sport, Umwelt/Tier-Schutz, und Verbraucherberatung mit einer objektiven, umfassenden, unabhängigen und vielseitigen Berichterstattung mit Bürgerbeteiligung und einer Funktion als Impulsgeber für die öffentliche Diskussion.
- Zum Zweck des Vereins gehört insoweit auch die Entwicklung und Förderung von Bürgerrundfunk im Sinne der §§ 27 ff des Niedersächsischen Mediengesetzes (NMedienG) in Stadt und Region Hannover.
- Der Vereinszweck soll insbesondere durch den Aufbau und den Betrieb eines Internet-Radios unter dem Sendernamen „MaschseeWelle“ verwirklicht werden. Dieser Sender soll als Plattform zur medialen Verbreitung und Umsetzung des Vereinszwecks dienen. Das Programm der „MaschseeWelle“ soll aus den im Rahmen des Vereinszwecks produzierten Radio-Beiträgen, Radio-Elementen und Radio-Programmen bestehen, die in einem vielfältig gemischten Musikprogramm mit Berichten/Informationen/Reportagen/Live-Übertragungen aus und über Stadt und Region Hannover präsentiert werden und damit das bestehende Medienangebot in, aus und über diesen lokalen Bereich ergänzen und erweitern. Der Name des Senders beinhaltet daher mit dem Bezug auf den Maschsee in Hannover eine Identifikation mit dem genannten lokalen Bereich.
- Das gesamte Programm wird in technischer und redaktioneller Hinsicht von den Mitgliedern des Vereins auf freiwilliger und ehrenamtlicher Basis betreut, gestaltet und organisiert.
- Die Programmgrundsätze entsprechend § 14 NMedienG sind zu beachten. Werbung findet im Programm nicht statt.
- Der Zweck des Vereins kann auch in Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Einrichtungen, öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und weiteren Trägern, die die Ziele des Vereins mittragen, gefördert und umgesetzt werden.
- Im Rahmen dieses Zweckes kann der Verein auch unter den Zulassungsvoraussetzungen des Niedersächsischen Mediengesetzes (NMedienG) einen lokalen Rundfunksender betreiben bzw. sich an einem solchen beteiligen.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es besteht nur ein Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Auslagen, die für den Verein getätigt worden sind und die nachweislich dem Zweck des Vereins dienen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person oder juristische Person werden.
- Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins entscheidet abschließend der Vorstand des Vereins.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet
a) durch Tod des Mitglieds mit Wirkung zum Todestag;
b) durch Austritt des Mitglieds aus dem Verein;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge;
d) durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein auf Beschluss der Mitgliederversammlung;
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung. - Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber einem Mitglied des Vorstands des Vereins und ist jeweils nur zum Ende eines Quartals des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen möglich.
- Die Streichung von der Mitgliederliste ist auf Beschluss des Vorstands möglich, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Höhe von 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste ist dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich, wenn das Mitglied gröblich gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich in der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist vom Vorstand in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss erfolgt zum Stichtag der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
§6 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern des Vereins sind Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich im Voraus zu zahlen.
- Über die Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand des Vereins;
b) die Mitgliederversammlung;
§8 Vorstand, Amtsdauer, Ersatzmitglied im Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus a) der/dem 1. Vorsitzende(n)
b) der/dem 2. Vorsitzende(n) - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für die Berechnung der Amtsdauer ist der Tag der Wahl maßgeblich. Ein Mitglied des Vorstands bleibt jedoch in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der laufenden Amtsperiode aus, so wählt die/der 1. Vorsitzende aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied als Vorstandsmitglied für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aus.
- Scheidet die/der 1. Vorsitzende während der laufenden Amtsperiode aus, so übernimmt die/der 2. Vorsitzende das Amt der/des 1. Vorsitzenden und bestimmt somit ein Ersatzmitglied als 2. Vorsitzende(n).
§9 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden.
- Vorstandsbeschlüsse können auch telefonisch oder schriftlich / per Mail gefasst werden.
- In jedem Falle sind Vorstandsbeschlüsse zu protokollieren und zu unterschreiben.
§10 Besondere Vertreter
Durch den Vorstand können für einzelne Geschäftsvorgänge des Vereins besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
§11 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen,
a) auf Beschluss des Vorstands, insbesondere wenn das Interesse des Vereins es erfordert;
b) auf schriftliches Verlangen von 1/10 der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe. - Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und der Kassenprüfer.
b) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer.
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
e) Wahl von 2 Kassenprüfern, die aber nicht dem Vorstand angehören dürfen.
f) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins. - Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch einen anderen Versammlungsleiter aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bestimmen.
- Die Mitgliederversammlung hat einen Protokollführer zu bestimmen. Für die Durchführung von Wahlen ist von der Mitgliederversammlung auch ein Wahlleiter zu bestimmen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern Gesetz oder diese Satzung nichts Abweichendes bestimmen.
- Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende oder rechtsgültig durch schriftliche Vollmacht vertretene Mitglied hat eine Stimme. Vollmachten zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung des Stimmrechts können nur schriftlich und nur an andere Vereinsmitglieder erteilt werden. Die schriftlichen Vollmachten sind zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand und/oder Versammlungsleiter vorzulegen und der Mitgliederversammlung bekannt zumachen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,sofern Gesetz oder diese Satzung nichts Abweichendes bestimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Beschlussfassungen über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
- Für eine Beschlussfassung zur Änderung des Vereinszwecks ist Einstimmigkeit aller erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Punkt nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung anwesend oder rechtsgültig vertreten sind.
- Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Soweit Wahlen erfolgt sind, ist das Protokoll auch vom Wahlleiter zu unterschreiben.
§12 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
- Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall aber nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in der Mitgliederversammlung anwesend oder rechtsgültig vertreten sind. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen erforderlich
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Niedersächsische Landesmedienanstalt, Seelhorststraße 18, 30175 Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Hannover, 14.10.2019
Der Verein MaschseeWelle e. V. ist seit dem 22.01.2020 im Vereins-Registerblatt VR203254 beim Amtsgericht Hannover eingetragen.